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Pflegedienst – der Patient immer im Mittelpunkt

Seit nun fast 30 Jahren liegt das Kerngeschäft der Wunsch-Pflege GmbH in der ambulanten Pflege.  Unsere seriöse Arbeit und das vertrauensvolle Miteinander haben uns in den vergangenen Jahren zu einem der größten privaten Pflegedienste in Dortmund wachsen lassen. Circa 300 Patienten werden täglich von unserem gut ausgebildeten Team versorgt. Hierbei steht der Patienten immer im Vordergrund unserer Bemühungen und eine individuelle, bedürfnissorientierte Pflege hat höchste Priorität.

Wir bieten Ihnen ein vielfältiges Leistungsangebot. Fällt Ihnen das tägliche Duschen immer schwerer? Haben Sie Probleme beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen? Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen der Grund- als auch Behandlungspflege.  

Wir lassen Sie nicht allein.

In Notfallsituationen sind wir 365 Tagen im Jahr 24 Stunden durch unseren Bereitschaftsdienst für Sie da.

Ein unverbindlicher Beratungsbesuch ist für uns genauso selbstverständlich, wie das Erstellen eines transparenten Kostenvoranschlages vor Beginn der Pflegeeinsätze.

Wir freuen uns auf Sie!

Ansprechpartner

Unsere Leistungen als Pflegedienst

Häufige Fragen

Manchmal entsteht Pflegedürftigkeit plötzlich nach einem Ereignis, wie z.B. einem Schlaganfall. Häufig entwickelt sich Pflegebedürftigkeit jedoch schleichend. Sobald Sie den Eindruck haben, dass Sie oder Ihr Angehöriger regelmäßig Hilfe im Alltag benötigen, sollten Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Pflegebedürftig ist man nicht erst, wenn man gar nichts mehr kann. Entscheidend ist die Frage, ob körperliche und / oder geistige Einschränkungen den Alltag erschweren.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Wer damit lange wartet, verschenkt möglicherweise Geld. Entscheidend für den Leistungsbeginn ist das Datum der Antragstellung.

Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, müssen diese vorher beantragt werden.

Wir erläutern Ihnen, wie Sie hierbei vorgehen sollten:

  • Der Antrag wird bei der, für sie, zuständigen Pflegekasse gestellt.
  • Rufen Sie die Pflegekasse an oder schreiben Sie einen kurzen, formlosen Brief, in dem Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Antragsformulare finden sie aber auch auf den Internetseiten der zuständigen Pflegekasse.
  • Um Leistungen erhalten zu können, müssen Sie mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben.
  • Neben den persönlichen Daten müssen Sie zusätzliche Angaben dazu machen, welche Leistungen Sie beantragen wollen. Das ist davon abhängig, ob Sie zuhause durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden wollen.
  • Überlegen Sie sich dazu, wie die Pflege bei Ihnen organisiert werden soll und was für Sie am besten ist. Denken Sie daran, dass es auch die Möglichkeit gibt, verschiedene Angebote zu kombinieren. Auch hier beraten wir sie gern.
  • Wenn Sie den Umfang der beantragten Leistungen später ändern wollen, ist dies jederzeit mit einem Änderungsantrag bei der Pflegekasse möglich.
  • Wir helfen ihnen sehr gerne beim Ausfüllen der Anträge.
  • Nach der Antragstellung wird die Pflegekasse tätig: Sie beauftragt den MDK (medizinischen Dienst der Pflegekassen), für Versicherte der Knappschaft den SMD (sozialmedizinischer Dienst) oder für Privatversicherte Medicproof.
  • Ein Gutachter vom MDK, SMD oder Medicproof wird zur Feststellung des Pflegegrades zu Ihnen nach Hause kommen. Der Gutachter kündigt sich meist vorher an, so dass sie Zeit haben, sich auf die Begutachtung vorzubereiten.

Um zu bestimmen, wie selbstständig jemand noch handeln kann, und welche Fähigkeiten der Person noch zur Verfügung stehen, werden sechs Lebensbereiche betrachtet und erkennbare körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Diese sechs Lebensbereiche (Module) fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein:

Bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor und holen Sie sich einen Angehörigen oder Ihre Pflegeperson zur Unterstützung dazu. Auch wir helfen Ihnen gern.

Der Gutachter kündigt den Hausbesuch rechtzeitig an.

Der Gutachter ist eine erfahrene Pflegefachkraft oder ein Arzt und befragt Sie mittels eines festgelegten Fragenkatalogs über Ihre Einschränkungen, Probleme und Unterstützungsbedarf in Ihrem Alltag.

In der Begutachtung werden die Selbständigkeit und Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Modulen) geprüft und erfasst:

Modul 1: Mobilität (Beweglichkeit)
Hier wird darauf geschaut, ob die betroffene Person selbstständig, ohne die Unterstützung durch andere Personen ihre Körperhaltung ändern kann (z.B. sich allein im Liegen drehen) und auch, ob sie sich allein fortbewegen kann.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden)
In diesem Modul geht es ausschließlich um das Verstehen und Reden, z.B. werden Menschen aus dem näheren Umfeld erkannt? Findet sich die betroffene Person in ihrer Umgebung zurecht? Kann sie zielgerichtete Handlungen durchführen (z.B. sich selbst anziehen, in der richtigen Reihenfolge? Und wählt sie Kleidung, die dem Wetter angemessen ist?).

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Hierzu zählen Verhaltensweisen wie z.B. zielloses Herumlaufen, herausforderndes Verhalten und Aggressionen, die sowohl für die betroffene Person als auch für die Pflegeperson belastend sein können (z.B. mündliche Beleidigungen, schlagen, treten), das Ablehnen von pflegerischer Hilfe, aber auch nächtliche Unruhe oder Wahnvorstellungen. Geschaut wird, ob und wie häufig bestimmte Verhaltensweisen auftreten.

Modul 4: Selbstversorgung
Hierunter werden die Tätigkeiten zur Versorgung des Körpers gefasst, wie
z. B. waschen, duschen, anziehen, essen, trinken und das Benutzen der Toilette.

Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
In diesem Modul wird geschaut, ob ärztlich verordnete Maßnahmen (z.B. Medikamenteneinnahme, Insulininjektionen oder Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen) von der betroffenen Person selbstständig umgesetzt werden können, und wenn nicht, wie häufig Unterstützung erforderlich ist.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Hierunter fällt, ob die betroffene Person ihren Alltag selbstständig gestalten kann und z.B. Kontakte zu Freunden allein pflegen kann (z.B. telefonieren, das Haus verlassen.

Der Gutachter spricht Sie auf diese Module an und ermittelt dann den Pflegegrad, der ihnen zusteht.

Allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 stehen bestimmte Leistungen zu.

Pflegesachleistung
Der Begriff „Pflegesachleistung“ hat nichts mit „Sachen“ zu tun. Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Übernommen werden können Pflege, Hilfen im Haushalt und die so genannte häusliche Betreuung.

Betreuung umfasst die Unterstützung von Aktivitäten zu Hause, die der Kommunikation und den sozialen Kontakten dienen und die Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags zu Hause.

Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich

  • in Pflegegrad 2: 724 Euro
  • in Pflegegrad 3: 1363 Euro
  • in Pflegegrad 4: 1693 Euro
  • in Pflegegrad 5: 2095 Euro

Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für Entlastungsangebote von der Pflegekasse zurückerstattet.

Pflegegeld
Pflegegeld erhält man, wenn ehrenamtliche Pflegepersonen die häusliche Pflege übernehmen. Das können zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn sein. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Konto, und zwar

  • in Pflegegrad 2: 316 Euro
  • in Pflegegrad 3: 545 Euro
  • in Pflegegrad 4: 728 Euro
  • in Pflegegrad 5: 901 Euro

Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld ausgegeben wird.

Kombination von Sachleistung und Pflegegeld
Nimmt die pflegebedürftige Person, die ihr zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann sie zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegegrad 3) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.298 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden.

Wer sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen kümmert, braucht eine zeitlich begrenzte Auszeit für Aktivitäten wie einen entspannten Theaterabend, ein schönes Essen in einem Restaurant, einen Urlaub oder sie müssen auch selbst einmal ins Krankenhaus. Damit pflegebedürftige Angehörige in dieser Zeit weiter zuhause gepflegt werden können, gibt es die Möglichkeit, Verhinderungspflege (Ersatzpflege) bei der Pflegekasse zu beanspruchen. Dafür gibt es jedes Jahr Extra-Geld. Damit das fließt, müssen Sie aber einiges beachten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene Kosten der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) für maximal 6 Wochen pro Jahr.
  • Voraussetzung ist, dass jemand bereits 6 Monate vorher zuhause gepflegt wurde.
  • Zu dem Zeitpunkt, an dem Betroffene die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, müssen sie mindestens den Pflegegrad 2 haben.
  • Die Pflegekasse übernimmt Kosten bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr, falls die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder „Nicht-Verwandten“ übernommen wird.
  • Die Verhinderungspflege kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
  • Wenn die Ersatzpflege von Personen übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder bis zum 2. Grad mit ihm verwandt oder verschwägert sind, gibt es weniger Geld. Der auszuzahlende Betrag darf dann den Betrag des Pflegegeldes für 6 Wochen, also den 1,5-fachen Monatsbetrag des Pflegegeldes, nicht überschreiten.
  • Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege mindestens zur Hälfte weitergezahlt.
  • Wer mehr Geld braucht, kann auch bis zu 806 Euro Kurzzeitpflegebudget verwenden


Insgesamt dürfen 1.612 Euro pro Jahr jedoch nicht überschritten werden.

Grundpflege

Wenn ein Pflegebedürftiger vorübergehend oder dauerhaft seine alltäglichen Grundverrichtungen, wie z. B.:

  • Körperpflege
  • An – und Auskleiden
  • Toilettengänge
  • Wechsel von Inkontinenzartikeln oder
  • Zubereitung von Mahlzeiten


nicht mehr selbst bewältigen kann, helfen wir bei der pflegerischen Versorgung.

Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer Versorgung individuell und ganz auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Unsere Pflegekräfte aktivieren und fördern Sie in den Bereichen, die Sie noch allein bewältigen können und helfen ihnen bei Tätigkeiten, die sie nicht mehr selbstständig ausführen können.

Die Grundpflege kann eine verordnete Leistung durch einen Arzt oder Krankenhaus sein (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt), hier wird dann mit der Krankenkasse abgerechnet. Diese Hilfen werden meist nur für einen kurzen Zeitraum benötigt, z.B. nach einer Operation oder wenn die Beweglichkeit z. B.  durch einen Oberschenkelhalsbruch etc. für einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt ist.

Diese Hilfen können aber auch von Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad (1-5) in Anspruch genommen werden. Hier rechnen wir mit der Pflegekasse ab.

Wie unsere Hilfen im Detail strukturiert sind, besprechen wir gerne mit Ihnen im Rahmen eines Beratungsgespräches

Behandlungspflege

Die medizinische Behandlungspflege nach (SGB V Sozialgesetzbuch) umfasst alle Tätigkeiten, die aufgrund ärztlicher Verordnung durchgeführt werden. Tätigkeiten der Behandlungspflege sind u.a.:

  • Medikamentengabe (auch das Herrichten eines Wochendispensers)
  • Blutdruck- und Blutzuckermessungen
  • Injektionen
  • das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 1
  • Kompressionsverbände
  • die Wundversorgung durch Wundexperten mit Verbandswechsel oder
  • Dekubitus Behandlungen


Die Behandlungspflege ist notwendig, um die medizinische Versorgung zuhause sicherstellen zu können und wird vom behandelnden Arzt oder einem Krankenhaus (nach Entlassung) verordnet.

Die Kosten werden von der zuständigen Krankenkasse übernommen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • eine hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit
  • eine erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik
  • einer starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit.


Des Weiteren besteht nur ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn eine im Haushalt lebende Person diese Leistungen nicht erbringen kann Die Behandlungspflege wird von einer examinierten Pflegekraft oder einer Pflegehilfskraft mit entsprechender Weiterbildung (Behandlungsschein) in der häuslichen Umgebung erbracht.

Hauswirtschaftliche Unterstützung

Wir bieten Ihnen neben Behandlungs- und Grundpflege auch tatkräftige Hilfe im Haushalt und individuelle Betreuungsleistungen an.

So vermeiden wir Einsamkeit und unterstützen Sie im Haushalt, bei den Tätigkeiten, die Ihnen schwerfallen. Unsere Mitarbeiter sorgen somit aktiv dafür, dass Sie weiterhin selbstständig in Ihrer gewohnten Umgebung leben können.

Unsere Mitarbeiter können Sie bei folgenden Tätigkeiten unterstützen:

  • Einkäufe
  • Reinigungsarbeiten
  • Wäsche
  • Kochen sowie Geschirr spülen und Müll entsorgen


Pflegebedürftige (Pflegegrad 1–5) in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich (also insgesamt 1500 € im Jahr)

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen und dient der Entlastung pflegender Angehöriger.

Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 können diesen Betrag für Leistungen der Körperpflege in Anspruch nehmen. Das sind z.B. Leistungen zur Unterstützung beim Baden oder Duschen.

Soweit der Entlastungsbeitrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen.

Leistungsbeträge, die am Ende des Jahres nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen aus verschiedenen Gründen, wie z.B. einem Krankenhausaufenthalt oder Urlaub nicht selbst betreuen kann, ist sie verhindert.

In dieser Zeit kommen wir gerne zur Unterstützung zu Ihnen nach Hause.

Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen pro Kalenderjahr oder bis zu einer Summe von 1612,00 €.
Diese 28 Tage können innerhalb des Jahres aufgeteilt werden.

Sollte der Zeitraum die 28 Tage oder die Summe von 1612,00 € überschreiten, kann auch noch der halbe Anspruch der Kurzzeitpflege (14 Tage) bis zu 806,00 € in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftige, die mindestens einen Pflegegrad 2 haben und seit mindestens sechs Monaten gepflegt werden, haben Anspruch auf diese Leistungen.

Es muss ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden, dieser muss aber nicht vor dem Eintritt der Ersatzleistungen eingereicht werden. Es genügt, wenn alle Belege zum Nachweis gesammelt und später bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Wir übernehmen auch diesen Teil einer Verhinderungspflege für Sie und helfen Ihnen bei der Antragsstellung und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Vitakt hausnotruf

Es gibt viele Menschen, die im Notfall Unterstützung und Sicherheit benötigen. Das Hausnotrufsystem von Vitakt vereint Beides. Und das in einer zuverlässigen Kombination aus nutzerfreundlicher Technik und kompetentem Service. Vitakt ist 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar und die Wunsch-Pflege kommt zu Ihnen, sobald Sie den Notrufknopf ausgelöst haben.

Wir lassen Sie niemals allein. Wir sind an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden für Sie da. Sie müssen im Notfall nur Ihren grünen Knopf drücken und Vitakt meldet Ihren Notfall bei uns. 

Das Hausnotrufsystem nehmen wir bei Ihnen zu Hause in Betrieb. Dafür suchen wir einen zentralen Platz, damit Sie die Mitarbeiter von Vitakt beim freien Gespräch über den Lautsprecher gut hören können, wenn Sie rufen.

Vorab werden Ihre Kontaktdaten in der Serviceleitstelle von Vitakt hinterlegt. Die Serviceleitstelle bleibt so lange über das Hausnotrufsystem mit Ihnen in Kontakt, bis unsere Hilfe vor Ort eingetroffen ist.

Die Pflegekasse übernimmt!
Wenn Sie einen Pflegegrad haben, können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse stellen. Dabei helfen wir Ihnen sehr gerne. Wird dieser Antrag genehmigt, ist das Vitakt-Hausnotrufsystem für Sie zuzahlungsfrei.

Beratungsbesuche

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen Beratungsgespräche nach § 37.3 in Anspruch nehmen.
Die Beratungsbesuche werden von Pflegefachkräften oder Pflegeberatern durchgeführt.

Der Beratungsbesuch findet grundsätzlich beim Pflegebedürftigen zu Hause statt. Unsere Berater werden gemeinsam mit Ihnen die aktuelle Pflegesituation durchsprechen und Ihnen Angebote zur Unterstützung und Entlastung (z.B. Hilfsmittel, Hilfe im Haushalt oder auch Tagespflege etc.) erläutern. Sie haben während dem Beratungsgespräch die Möglichkeit, Fragen zu stellen und gemeinsam mit unseren Beratern individuelle Lösungen für eventuelle Problemlagen zu finden.

Häufigkeit der Beratungsgespräch gemäß Pflegegrad:

  • in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich
  • in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
  • Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 dürfen einen halbjährlichen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen

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